a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) und der Richtlinien für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018 auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.00 bestimmt, zumal es sich de facto um eine vollumfängliche Berufung handelte (der Beschuldigte focht soweit beschwert sämtliche Urteilspunkte an). Für das Widerrufsverfahren und im Zivilpunkt werden infolge geringen Aufwands weder erst- noch oberinstanzlich Kosten erhoben bzw. ausgeschieden.