Die vorinstanzliche Kostenaufteilung (Aufteilung der gesamten allgemeinen Kosten im Verhältnis 1:10 auf H.________ und den Beschuldigten sowie anschliessend Aufteilung der auf den Beschuldigten entfallenden 9/10 der Gesamtkosten zu wiederum 9/10 [ausmachend 8/10 der Gesamtkosten] zulasten des Beschuldigten für die Schuldsprüche und zu 1/10 zulasten des Kantons Bern für die Einstellungen und den Freispruch) ist zu bestätigen. Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD;