428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). Werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche – wie vorliegend – vor oberer Instanz bestätigt, hat der Beschuldigte sowohl die darauf entfallenden erstinstanzlichen als auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die vorinstanzliche Kostenaufteilung (Aufteilung der gesamten allgemeinen Kosten im Verhältnis 1:10 auf H._____