56 lastung, die mit dem rechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten einherging, ist evident und wurde von der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft beschrieben (etwa pag. 956 Z. 79 ff. und pag. 960 Z. 220 f.). Da es sich einzig um einen Genugtuungsanspruch gestützt auf einen abgeschlossenen Sachverhalt bezieht, ist auch kein Grund ersichtlich, die Forderung – wie eventualiter beantragt – auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten und Entschädigung