Für die theoretischen Grundlagen kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2254 f.). Die Kammer sieht keinen Grund, von der beantragten und vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssumme von CHF 1'000.00 abzuweichen. Die psychische Be-