VI. Gesamtfazit und Vollzugsform Die von der Kammer unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe zugemessene, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017 auszusprechende Strafe von 35 Monaten ist angesichts des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe zu reduzieren. Der Beschuldigte wird demnach verurteilt zu einer Strafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe, entsprechend 2 Jahren und 9 Monaten. Der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt bei dieser Höhe der Strafe nicht mehr in Betracht. Der teilweise Aufschub der Strafe (Art. 43 Abs. 1 StGB)