49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich vorliegend trotz Aufeinandertreffens einer widerrufenen Strafe und einer (teilweisen) Zusatzstrafe und damit einer doppelten Anwendung des Art. 49 Abs. 2 StGB nicht die Problematik einer zu vorteilhaften Behandlung des Täters im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt, zumal die beiden Strafen nicht demselben früheren Urteil entstammen (vgl. die auf S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2253 f. mit Hinweisen).