Er ist einschlägig vorbestraft (pag. 1896 ff.), absolut unbelehrbar, lässt sich weder von Strafverfahren und -urteilen noch von den darin ausgesprochenen Strafen von weiteren kriminellen Tätigkeiten abhalten und ist darüber hinaus auch im hiesigen Verfahren weder einsichtig noch reuig, sondern bagatellisiert vielmehr sein Verhalten und zeigt keinerlei Empathie mit den von ihm geschädigten Personen. Dem Beschuldigten muss vor diesem Hintergrund eine negative Legalprognose gestellt werden.