SVG festgesetzte Probezeit von vier Jahren wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017 um zwei Jahre (und damit um die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer) verlängert. Eine weitere Verlängerung im hiesigen Verfahren fällt damit ausser Betracht (Art. 46 Abs. 2 StGB). Ein Verzicht auf den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten kommt indes ebenso wenig infrage: Der Beschuldigte lässt sich von nichts beeindrucken. Er ist einschlägig vorbestraft (pag.