23. Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, handelt es sich bei sämtlichen vorliegend zu beurteilenden Straftaten um während laufender Probezeit begangene Delikte. Die mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 8. Dezember 2014 wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG festgesetzte Probezeit von vier Jahren wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017 um zwei Jahre (und damit um die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer) verlängert.