21.4. Fazit Im Ergebnis liegt eine Zusatzstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe für die gewerbsmässige Erpressung sowie eine asperierte Gesamtstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte (versuchte Nötigung und grobe Verkehrsregelverletzung) vor. Diese beiden Freiheitsstrafen sind zu addieren; die Freiheitsstrafe beträgt demnach 22 Monate, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017. V. Widerruf