54 VBRS-Richtlinien erhöhte Tatkomponentenstrafe von 35 Strafeinheiten als angemessen. Die Täterkomponenten sind wiederum aufgrund der einschlägigen Delinquenz (vgl. das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin vom 8. Dezember 2014 wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung; pag. 2411) sowie des desolaten automobilistischen Leumunds mit einem Zuschlag von 10 Strafeinheiten zu würdigen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen, welche mit 30 Tagen respektive 1 Monat an die Strafe für die versuchte Nötigung asperiert wird.