Es wird hierfür, zumal der ausgebliebene Erfolg einzig dem Verhalten des Straf- und Zivilklägers zuzuschreiben ist, ein Abzug von 1/3, mithin 30 Strafeinheiten, vorgenommen. Es verbleiben damit 45 Strafeinheiten respektive 1.5 Monate Freiheitsstrafe. Hinzu kommt eine Straferhöhung von 15 Strafeinheiten bei den Täterkomponenten, dies für die (deliktsähnlichen) Vorstrafen (vgl. E. 21.1.2. hiervor). Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten.