Das Tatverschulden ist insgesamt dennoch als leicht zu bezeichnen und die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine (hypothetische) Strafe für das vollendete Delikt von 75 Strafeinheiten als angemessen. Der direkte Vorsatz ist wiederum neutral zu gewichten. Strafmildernd ist sodann der ausgebliebene Erfolg zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es wird hierfür, zumal der ausgebliebene Erfolg einzig dem Verhalten des Straf- und Zivilklägers zuzuschreiben ist, ein Abzug von 1/3, mithin 30 Strafeinheiten, vorgenommen.