Das bereits vorbelastete Mietverhältnis hat die Nötigungsintensität zusätzlich erhöht. Sein Vorgehen war wiederum perfide und gerade auch angesichts dessen, dass es sich beim Geschädigten um seinen eigenen Vermieter mit Jahrgang 1940 handelte und insofern kein Anlass bestanden hätte, die Forderung mittels Inkassofirma einzutreiben, skrupellos. Die Auswirkungen auf die Psyche des Geschädigten sind ferner nicht zu bagatellisieren. Das Tatverschulden ist insgesamt dennoch als leicht zu bezeichnen und die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln.