Wie einleitend dargelegt, ist für die gewerbsmässige Erpressung eine Zusatzstrafe zum titelerwähnten Urteil auszufällen. Die soeben bemessene Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe ist – da ihr die schwerere Straftat zugrunde liegt – als Einsatzstrafe um die Strafe gemäss Urteil vom 27. September 2017 (gedanklich) angemessen zu erhöhen. Der Vorinstanz folgend wird die vom Bezirksgericht Rheinfelden ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten im Umfang von 5 Monaten (ca. 2/3) an die Einsatzstrafe asperiert.