53 zustufen. Eine Erhöhung der Strafe um 6 Monate für die Vorstrafen und fortlaufende Delinquenz erscheint angemessen. Für die gewerbsmässige Erpressung resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten. 21.1.3. Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017 Wie einleitend dargelegt, ist für die gewerbsmässige Erpressung eine Zusatzstrafe zum titelerwähnten Urteil auszufällen.