Gerade die Bezahlung von Forderungen öffentlichrechtlicher Gläubiger scheint der Beschuldigte geradezu systematisch zu verweigern. Der Beschuldigte ist sodann mehrfach und deliktsähnlich (Delikte gegen das Vermögen und Drohung) vorbestraft und delinquierte während hängigen Strafverfahrens sowie während noch laufender Probezeit weiter (pag. 2406 ff.). In der Vergangenheit waren weder bedingte noch unbedingte Freiheitsstrafen geeignet, ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Wie bereits bei der Bestimmung der Strafart ausgeführt, ist der Beschuldigte absolut unbelehrbar und zeigt weder Einsicht noch Reue.