Insbesondere wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, seine Inkassotätigkeit mit legalen Mitteln zu betreiben. Die Einsatzstrafe beträgt nach wie vor 16 Monate. 21.1.2. Täterkomponenten Es kann hierzu grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2249 f.), welche im heutigen Zeitpunkt in weiten Teilen nach wie vor Gültigkeit haben. Gemäss Leumundsbericht vom 10. August 2023, erhoben durch die Polizei des Kantons Basel- Landschaft, geht der Beschuldigte mittlerweile keiner Arbeit mehr nach.