Mit Blick auf den weiten Strafrahmen sowie auf die Möglichkeit weitaus schlimmerer Tatvarianten, insbesondere mit höheren Deliktsbeträgen, ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe wird demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf 16 Monate festgesetzt. Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Eine Milderung für die bloss eventualvorsätzliche Begehung erfolgt demnach nicht. Die Tat war im Übrigen vermeidbar. Insbesondere wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, seine Inkassotätigkeit mit legalen Mitteln zu betreiben.