Die Strafklägerin musste sich offenbar sogar in psychologische Behandlung begeben. Der gegenüber der Vorinstanz leicht höhere Deliktsbetrag von etwas mehr als CHF 10'000.00 ändert an deren zutreffenden Erwägung, wonach dieser im Vergleich zu anderen Erpressungsfällen und insbesondere im Rahmen der gewerbsmässigen Qualifikation als tief zu bezeichnen ist, nichts. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen sowie auf die Möglichkeit weitaus schlimmerer Tatvarianten, insbesondere mit höheren Deliktsbeträgen, ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen.