Während die mehrfache Begehung in einem längeren Zeitraum bereits über die gewerbsmässige Qualifikation abgegolten und folglich nicht mehr straferhöhend zu bewerten ist, sind die Auswirkungen seiner Handlungen auf die Geschädigten gleichwohl erhöhend zu würdigen. Insbesondere schilderten die Straf- und Zivilklägerin, die Strafklägerin, aber auch der Straf- und Zivilkläger glaubhaft von einer immensen seelischen Belastung aufgrund der Drohungen des Beschuldigten. Die Strafklägerin musste sich offenbar sogar in psychologische Behandlung begeben.