Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte zwar während rund 6 Monaten agierte, seine Bemühungen indes in vier von fünf Fällen erfolglos blieben und mithin das Versuchsstadium nicht überschritten. Während die mehrfache Begehung in einem längeren Zeitraum bereits über die gewerbsmässige Qualifikation abgegolten und folglich nicht mehr straferhöhend zu bewerten ist, sind die Auswirkungen seiner Handlungen auf die Geschädigten gleichwohl erhöhend zu würdigen.