Mitunter wartete er die den Geschädigten gewährte Zahlungsfrist nicht ab, bevor er sie erneut zur Zahlung aufforderte. Die teilweise abendlichen Hausbesuche stattete er den Geschädigten zudem mit jeweils einer Hilfsperson ab und erhöhte damit einerseits den Druck auf die Geschädigten sowie sah sich dadurch andererseits dank eines gleichgesinnten Zeugen vor allfälligen Vorwürfen geschützt. Einen solchen Schutz konstruierte er sich darüber hinaus mit abstrusen Formulierungen in der Schuldanerkennung, mit denen er sich etwa das Recht vorbehielt, Grundstücke der Geschädigten nach Belie-