Die versuchte Nötigung sowie die grobe Verkehrsregelverletzung sind damit in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB (zufolge gleicher Strafarten) unabhängig von der gewerbsmässigen Erpressung zu bemessen. Ebenso zutreffend ist die Darlegung der Vorinstanz betreffend durchzuführendes Widerrufsverfahren. Hierzu wird auf Ziff. V hiernach verwiesen.