2412). Die versuchte Nötigung vom 30. September 2017 sowie die grobe Verkehrsregelverletzung vom 18. August 2019 fanden demgegenüber nach dem vorgenannten Urteil statt. Es liegt damit eine teilweise retrospektive Konkurrenz vor. Infolgedessen ist für die gewerbsmässige Erpressung eine sog. Teilzusatzstrafe zum besagten Urteil auszusprechen, damit der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig gerichtlich beurteilt worden wären. Die versuchte Nötigung sowie die grobe Verkehrsregelverletzung sind damit in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.