51 21. Konkrete Strafzumessung Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, beging der Beschuldigte die gewerbsmässige Erpressung (Deliktszeitraum 9. März 2017 – 5. September 2017), bevor das Bezirksgericht Rheinfelden sein Urteil vom 27. September 2017 sprach und den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, mithin einer zur vorliegenden gleichartigen Strafe, verurteilte (pag. 2412).