Bei der Ausfällung der Gesamtfreiheitsstrafe ist die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Diese ist hier zweifelsohne die gewerbsmässige Erpressung. Sie bildet den Ausgangspunkt der nachfolgenden Gesamtstrafenbildung.