Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbart er eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Mit anderen Worten erscheint angesichts der Delinquenz während hängigen Verfahrens, der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit für sämtliche Delikte aus Spezialpräventionsgründen einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E 1.3.). Bei der Ausfällung der Gesamtfreiheitsstrafe ist die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304).