2379 ff.). Sowohl die in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ausgesprochene Geld- und Freiheitsstrafe als auch die diversen Administrativmassnahmen bis hin zu Ausweisentzügen liessen ihn offensichtlich unbeeindruckt. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheint eine Geldstrafe auch im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes als unzweckmässig. Eine solche würde die erhoffte Wirkung nicht zeitigen. Ergänzend kann schliesslich auf den dreiseitigen Auszug aus der Schuldner-Information (pag. 2402 ff.) verwiesen werden. Gerade öffentlich-rechtliche Forderungen scheinen kaum einbringlich zu sein.