2406 ff.). Dadurch offenbarte er nicht nur eine hartnäckige Bereitschaft, kriminell zu handeln, sondern ebenso eine absolute Uneinsichtigkeit. Bezeichnend ist die versuchte Nötigung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers zu nennen; dieser Vorfall fand nur 3 Tage nach dem Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017 statt, bei welchem er zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die versuchte Nötigung steht sodann in einem engen Zusammenhang mit der gewerbsmässigen Erpressung. Auch der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist sehr schlecht (vgl. pag. 2379 ff.).