Das Strafmass für diese beiden Delikte reicht damit von Geldstrafe von 3 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Vorliegend erscheint das Aussprechen einer Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen für keine der beiden Straftaten als geeignete und zweckmässige Sanktion: Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er sich von Strafen jeglicher Art unbeeindruckt zeigt. Er hat sowohl nach Geldstrafen, nach (bedingten und unbedingten) Freiheitsstrafen und auch während hängigen Verfahrens (deliktsähnlich) weiter delinquiert (vgl. pag. 2406 ff.).