50 Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Wie bereits ausgeführt, fällt für die gewerbsmässige Erpressung einzig eine Freiheitsstrafe (zwischen sechs Monaten und zehn Jahren) in Betracht. Für die versuchte Nötigung (Art. 181 StGB) und für die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) stehen hingegen sowohl die Freiheitsstrafe wie auch die Geldstrafe zur Verfügung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Das Strafmass für diese beiden Delikte reicht damit von Geldstrafe von 3 Tagessätzen (Art.