seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 neu Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist, wohingegen sie in der in den Tatzeitpunkten geltenden Fassung Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu zehn Jahren betrug. Bereits aus diesem Grund ist in Bezug auf die Strafe wegen gewerbsmässiger Erpressung neues Recht milder. 19. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen für die Strafzumessung zutreffend und umfassend wiedergegeben (S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2244 ff.). Darauf kann verwiesen werden.