18. Anwendbares Recht Wie die Vorinstanz unter Darlegung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen ausgeführt hat (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2244), ist vorliegend das neue Recht milder. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktion bei gewerbsmässiger Erpressung (Art. 156 Ziff. 2 StGB) seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 neu Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist, wohingegen sie in der in den Tatzeitpunkten geltenden Fassung Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu zehn Jahren betrug.