17. Fazit und Konkurrenzen Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässiger Erpressung, versuchter Nötigung sowie grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären. Zwischen diesen drei Delikten besteht echte (Real-)Konkurrenz. Dies gilt insbesondere auch zwischen der gewerbsmässigen Erpressung und der versuchten Nötigung z.N. des Straf- und Zivilklägers (bezüglich Strommehrkosten). Die Erpressung schied mangels unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aus und die Nötigung stellt den Grundtatbestand der Erpressung dar (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 51 zu Art.