SVG ist damit erfüllt. Mangels Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der groben Verkehrsregelver- 49 letzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf der Autobahn um 35 km/h), begangen am 18. August 2019, 11:27 Uhr in T.________, schuldig zu sprechen.