darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2242 f.). Dass allenfalls – wie der Beschuldigte behauptet – eine andere Höchstgeschwindigkeit gegolten haben könnte, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bereits verneint. Irrelevant ist zudem, dass der Beschuldigte der Meinung war, das Weiterführen der Geschwindigkeit von 80 km/h nach dem Baustellenabschnitt sei nicht rechtmässig gewesen (selbst wenn dem so gewesen wäre, vgl. BGE 128 IV 184 E. 4.3.). Das Verhalten des Beschuldigten war demnach zumindest grobfahrlässig. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt.