Damit liegt gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG vor, welche es erlaubt, auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1., m.w.H.). Konkrete Umstände, die gemäss Rechtsprechung das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen keine vor. Die Vorinstanz hat die vom Beschuldigten implizit geltend gemachten Umstände eingehend behandelt; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.