Es liegt eine gültige Messung eines geeichten Lasermessgeräts mit einem gültigen Eichzertifikat vor. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, besteht keine Vorschrift, wonach Geschwindigkeitsmessungen nur gültig sind, wenn das aktuelle Eichprotokoll des verwendeten Lasermessgeräts mitgeführt wird (vgl. auch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SB170002 vom 07. Juli 2017 E. 2.4.). Damit liegt gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v.