16.2. Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h – wie angeklagt – um 35 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]) überschritten hat. Die Beweiswürdigung hat zudem ergeben, dass das verwendete Lasermessgerät im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gültig war. Das aktuelle Eichzertifikat wurde dem Beschuldigten nachgereicht.