16. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. I.A.1.6 der Anklageschrift) 16.1. Theoretische Grundlagen Es kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2240 f.). Explizit zu wiederholen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 123 II 106 E. 2c). 16.2. Subsumtion