Ferner gab der Beschuldigte an, ungefähr 20 Gläubiger und ausstehende eigene Kosten von ca. CHF 14'000.00 bis CHF 15'000.00 zu haben (pag. 1106 f.). Auf seine zu diesen Angaben widersprüchliche Aussage, er habe mit seiner Inkassotätigkeit nichts verdient (pag. 1168 Z. 480 ff.; pag. 2123 Z. 45 ff.), kommt es nicht an. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte sich mit seinem Verhalten darauf eingerichtet war, durch erpresserische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen sollten, und er somit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ge-