Die Kammer schliesst sich in diesem Punkt den Ausführungen der Vorinstanz an. Demnach ergibt sich bereits aufgrund des Konstrukts seiner Inkassofirma und des hiervor wiederholt beschriebenen «modus operandi», dass der Beschuldigte nach Art eines Berufs, zumindest eines Nebenberufs, handelte. Aus der Zeit und den Mitteln, die der Beschuldigte zum Aufbau respektive Betrieb seines Inkassogeschäfts aufwendete, aus der Häufigkeit der Einzelakte sowie aus den erzielten und insbesondere den angestrebten Einkünften ergibt sich eindeutig, dass er der deliktischen Tätigkeit beruflich nachging.