Einer Erhöhung des Deliktsbetrags im oberinstanzlichen Verfahren steht – solange sich diese nicht im Dispositiv niederschlägt und damit keine Strafschärfung einhergeht – das Verschlechterungsverbot nicht entgegen. Entscheidend ist stets das Dispositiv (BGE 139 IV 282 E. 2.6., vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210377 vom 18. Februar 2022 E. II.3). 15.8. Gewerbsmässigkeit (Art. 156 Ziff. 2 StGB) Die Kammer schliesst sich in diesem Punkt den Ausführungen der Vorinstanz an.