Im Ergebnis sind die rechtmässigen Grundforderungen von insgesamt CHF 4'841.10 (CHF 3'449.50 + CHF 1'391.60) vom errechneten Zwischentotal von CHF 16'161.90 abzuziehen. Damit resultiert ein Gesamtdeliktsbetrag von CHF 11'320.80. Einer Erhöhung des Deliktsbetrags im oberinstanzlichen Verfahren steht – solange sich diese nicht im Dispositiv niederschlägt und damit keine Strafschärfung einhergeht – das Verschlechterungsverbot nicht entgegen.