Diese kann vollumfänglich abgezogen werden. Der darüberhinausgehende Betrag gemäss Schuldanerkennung kann sodann nicht abgezogen werden, da er – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt – infolge freiwilliger Unterzeichnung der Schuldanerkennung zwar nicht deliktisch erlangt wurde, aber unrechtmässig ist, womit der Beschuldigte im Nachgang gleichwohl versuchte, einen unrechtmässigen Betrag mit deliktischen (nötigenden resp. erpresserischen) Mitteln zu erlangen.