47 wird von K.________ nicht bestritten (pag. 988 Z. 196 ff.). Entsprechend geht die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten von einer rechtmässigen Grundforderung von CHF 3'449.50 aus und zieht diese vom Deliktsbetrag ab. Schliesslich ist die Grundforderung i.S. Strafklägerschaft in der Höhe von CHF 1'391.60 in den Akten hinreichend belegt (vgl. etwa die Rechnung auf pag. 31, die Zession in gleicher Höhe auf pag. 133 sowie den Einzahlungsschein über diesen Betrag auf pag. 144). Diese kann vollumfänglich abgezogen werden.