_ finden sich verschiedene Angaben bezüglich deren Höhe in den Akten. AR.________ sprach einerseits anlässlich ihrer Einvernahme von ca. CHF 3'000.00 (pag. 991 Z. 33), andererseits liegt eine Zession über CHF 2'200.00 vor (pag. 996), der Beschuldigte hingegen forderte mit Rechnung vom 7. Mai 2017 eine Grundforderung von CHF 3'449.50 (pag. 1128). Das grundsätzliche Bestehen einer solchen Forderung