Die angebliche Grundforderung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger von CHF 82.35 wird sodann ebenfalls nicht abgezogen, da es an der Rechtmässigkeit fehlt. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt, kann kein zivilrechtlicher Ersatzanspruch aus der Grundforderung konstruiert werden (der Beschuldigte forderte zwecks Druckausübung im Namen seiner eigenen Inkassofirma die Bezahlung einer privaten Rechnung aus einer eigenhändigen Reparatur für ein unbewilligtes Tor einer Weide des Straf- und Zivilklägers, die er ohne Bezahlung benutzte). Im Zusammenhang mit der Forderung gegenüber K.________ finden sich verschiedene Angaben bezüglich deren Höhe in den Akten.